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   LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2005 - 8 TaBV 21/05, 6 BV 3/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9469
LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2005 - 8 TaBV 21/05, 6 BV 3/05 (https://dejure.org/2005,9469)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.05.2005 - 8 TaBV 21/05, 6 BV 3/05 (https://dejure.org/2005,9469)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 8 TaBV 21/05, 6 BV 3/05 (https://dejure.org/2005,9469)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle ; Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle ; Offensichtlichkeit der ...

  • Judicialis

    BetrVG § 111; ; BetrVG § 111 S. 3 Ziff. 1; ; BetrVG § 112 a; ; KSchG § 17; ; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle wegen Nachteilsausgleichverhandlungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Personalabbau als mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 17/77

    Begriff der Betriebseinschränkung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2005 - 8 TaBV 21/05
    Auch dann bleibt sie eine einheitliche Maßnahme, die insgesamt auch nur einheitlich beurteilt werden kann (BAG Urteil vom 22.05.1979 - 1 ABR 17/77).
  • LAG Hamm, 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03

    Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit, Betriebsänderung,

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2005 - 8 TaBV 21/05
    Dies wird von Rechtsprechung und Literatur dann angenommen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. Eisemann in Erfurter Kommentar, 5. Auflage, ArbGG 60, § 98 Rz 3; LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03 - = NZA-RR 2003, 637 sowie Beschluss vom 26.07.2004 - 10 TaBV 64/04 -).
  • LAG Hamm, 26.07.2004 - 10 TaBV 64/04

    Einigungsstellenbesetzung offensichtliche Unzuständigkeit ausreichende vorherige

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2005 - 8 TaBV 21/05
    Dies wird von Rechtsprechung und Literatur dann angenommen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. Eisemann in Erfurter Kommentar, 5. Auflage, ArbGG 60, § 98 Rz 3; LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03 - = NZA-RR 2003, 637 sowie Beschluss vom 26.07.2004 - 10 TaBV 64/04 -).
  • BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98

    Mitbestimmung bei Betriebsänderung durch Personalabbau in Betriebsteilen -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2005 - 8 TaBV 21/05
    Nach dem Stand der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG Urteil vom 08.06.1999 - 1 AZR 694/98 -) kann eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung durch Betriebseinschränkung auch im bloßen Personalabbau liegen.
  • LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05

    Einigungsstelle

    Eine "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle, deren Einsetzung der Betriebsrat beantragt und unter welcher Voraussetzung sein Antrag allein zurückgewiesen werden kann (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), ist - nur - dann gegeben, wenn, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des hier gegebenen summarischen Verfahrens (BAG, B. v. 09.05.1995, AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972; siehe auch B. v. 22.01.1980, DB 1980, S. 1895 f) sofort erkennbar ist, dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht - hier nach § 87 BetrVG - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann/als möglich erscheint (vgl. etwa näher LAG München, B. v. 14.03.1989, LAGE Nr. 18 zu § 98 ArbGG 1979, LAG München, B. v. 31.01.2003, 9 TaBV 59/02 (nv); LAG München, B. v. 14.01.2005, 9 TaBV 75/04 (nv); B. v. 11.05.2005, 8 TaBV 21/05 (nv); B.v. 16.06.2005, 4 TaBV 18/05 (nv): LAG Köln, u. a. B. v. 19.08.1998, AP Nr. 10 zu § 98 ArbGG 1979, und B. v. 05.12.2001, LAGE Nr. 38 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm, B. v. 07.07.2003, NZA-RR 2003, S. 637 f; siehe auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 98 Rz. 11; Walker in Schwab/Weth (Hg.), ArbGG (2004), § 98 Rz. 36, jeweils mit umfangreichen w. N.).
  • LAG München, 14.08.2014 - 4 TaBV 44/14

    Einigungsstelle

    Wie das Arbeitsgericht bereits ansatzweise ausgeführt hat, ist die hier maßgebliche "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle, die allein zur Zurückweisung des vorliegenden Bestellungsantrags nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG führen kann, - nur dann gegeben, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des hier gegebenen summarischen Verfahrens (BAG, B. v. 09.05.1995, 1 ABR 51/94, AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972; s. a. B. v. 22.01.1980, DB 1980, 1 ABR 48/77, S. 1895 f) sofort erkennbar ist, dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht - hier nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann/als möglich erscheint, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf den ersten Blick erkennbar nicht mehr unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. etwa näher LAG München, B. v. 14.03.1989, 2 TaBV 53/88, LAGE Nr. 18 zu § 98 ArbGG 1979; LAG München, B. v. 31.01.2003, 9 TaBV 59/02; LAG München, B. v. 14.01.2005, 9 TaBV 75/04; B. v. 11.05.2005, 8 TaBV 21/05; B. v. 16.06.2005, 4 TaBV 18/05; B. v. 17.07.2007, 4 TaBV 65/07; B. v. 19.05.2008, 4 TaBV 35/08; B. v. 16.12.2010, 4 TaBV 80/10; B. v. 26.01.2012, 4 TaBV 1/12; B. v. 12.04.2012, 4 TaBV 31/12 (alle n. v.); LAG Köln, u. a. B. v. 19.08.1998, 7 TaBV 32/98, AP Nr. 10 zu § 98 ArbGG 1979, und B. v. 05.12.2001, LAGE Nr. 38 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm, B. v. 11.01.2010, 10 TaBV 99/09, B. v. 15.03.2012, 4 TaBV 21/12; s. a. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 98 Rz. 22; Walker in Schwab/Weth (Hg.), ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 98 Rz. 36 f, jew. m. w. N.).
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